Hingegen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass für die Eingabe vom 3. Oktober 2002 zum Existenzminimum der Klägerin zwecks Vorbereitung der Hauptverhandlung, für welche den Parteien mit der Vorladung Frist angesetzt worden war, ein Zuschlag gemäss § 4 lit. c AnwGebV geschuldet ist. Die blosse Zusendung des Familienscheins rechtfertigt dagegen keinen Zuschlag nach § 4 lit. c AnwGebV. Zuschlagsberechtigt sind aber auch die Eingabe vom 23. Oktober 2002, die nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2002 auf richterliche Anordnung eingereicht wurde, sowie die schriftliche Stel- -9-