den Betrag von Fr. 16'800.-- ergibt, dem Fr. 12'000.-- hinzuzurechnen sind. Der resultierende Streitwert von Fr. 28'800.-- ist daher im Rahmen von § 3 Abs. 1 AnwGebV lediglich angemessen zu berücksichtigen. Würde dieser Streitwert die alleinige Grundlage der Honorarfestsetzung bilden, wie dies der Beschwerdeführer anstrebt, so betrüge die Grundgebühr Fr. 3'992.--, die in Eheschutzsachen in der Regel um 1/4 bis 3/4 zu reduzieren wäre (§ 5 Abs. 2 AnwGebV) und eine zusätzliche fakultative Reduktion auf bis zu 50% ermöglichte, da eine periodische vermögensrechtliche Leistung im Streit liegt.