Dies erlaubt eine Erhöhung der Entschädigung innerhalb des Tarifrahmens von Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- gegenüber ehelichen Streitigkeiten, die ausschliesslich nicht vermögensrechtliche Interessen zum Gegenstand haben. Im vorliegenden Fall betrug der Streitwert der Unterhaltsbeiträge nach Darstellung des Beschwerdeführers Fr. 1'200.-- pro Monat (ab 1. November 2002), was bei Multiplikation mit 14 Monaten (1. November 2002 bis 31. Dezember 2003 [vier Jahre Getrenntleben gemäss Art. 114 ZGB]) den Betrag von Fr. 16'800.-- ergibt, dem Fr. 12'000.-- hinzuzurechnen sind.