c) In Eheprozessen ist der Tarifrahmen des § 3 Abs. 1 AnwGebV anwendbar, es sei denn, es sind ausschliesslich vermögensrechtliche Interessen - namentlich Unterhaltsbeiträge - streitig, so dass die Grundgebühr gemäss der Streitwerttabelle von § 2 Abs. 1 AnwGebV zu bemessen ist (§ 2 Abs. 3 AnwGebV). Diese Regelung führt in den Ehe- -8-