b) Den Ausführungen in der Beschwerde S. 4 Ziff. 7, wonach sich mit der Revision des Scheidungsrechts der Arbeitsaufwand vom Scheidungsins Eheschutzverfahren verlagert haben soll, welches damit eine erhöhte anwaltliche Verantwortung, Komplexität und Kostenintensität aufweise, ist zu entgegnen, dass die Eheschutzmassnahmen im summarischen Verfahren angeordnet werden und somit bloss provisorischer Natur sind, während die Nebenfolgen der Scheidung eine definitive Regelung darstellen, weshalb sie auch im ordentlichen Zivilverfahren beurteilt werden.