Aktenstudium, gefolgt von der Eingabe an das Bezirksgericht Pfäffikon vom 2. September 2002, ausgewiesen ist. Diese Vorbereitungshandlungen bildeten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht einen genügend engen Zusammenhang zum Eheschutzbegehren, um von der Rückwirkung der bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung gedeckt zu sein. Dies hat zur Folge, dass der Zeitaufwand als eines der für das Anwaltshonorar gemäss § 3 Abs. 1 AnwGebV massgeblichen Bemessungskriterien nur im Ausmass von rund 21 Stunden anstatt rund 42 Stunden zu berücksichtigen ist (vg. hinten E. 11).