Eine genügend enge sachliche Beziehung zwischen vorprozessualer anwaltlicher Tätigkeit und Prozesseinleitung (vgl. auch BGE 122 I 208 E. 2f), die ausnahmsweise eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung erlaubt, war vorliegend erst ab dem Zeitpunkt erfüllt, als der beklagte Ehemann den Kontakt mit dem Beschwerdeführer abbrach, um einen eigenen Rechtsanwalt zu mandatieren; dessen Vollmacht datiert vom 3. Oktober 2002. Ein letztes kurzes Telefongespräch mit Herrn X. fand am 13. August 2002 statt.