172 Abs. 1 ZGB angerufen wird. Sein Handeln war somit gerade nicht darauf ausgerichtet, den Prozessstoff für die Einleitung eines - im Unterschied zur Konzeption der Art. 111 bzw. Art. 112 ZGB - einseitigen Eheschutzbegehrens gemäss Art. 172 Abs. 3 ZGB zu sammeln. Eine genügend enge sachliche Beziehung zwischen vorprozessualer anwaltlicher Tätigkeit und Prozesseinleitung (vgl. auch BGE 122 I 208 E. 2f), die ausnahmsweise eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung erlaubt, war vorliegend erst ab dem Zeitpunkt erfüllt, als der beklagte Ehemann den Kontakt mit dem Beschwerdeführer abbrach, um einen eigenen Rechtsanwalt zu mandatieren;