Der Beschwerdeführer war vor Prozesseinleitung vom 2. März 2001 bis 2. September 2002, mithin während 1 1/2 Jahren für seine Klientin beratend tätig. Schon die Dauer des Mandats schliesst aus, dass die Tätigkeit von Anfang an der unmittelbaren Vorbereitung eines Begehrens um Erlass von Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 Abs. 3 ZGB diente. Die Beratung hatte zudem mediatorischen Charakter, führte der Beschwerdeführer doch mit den Parteien sowohl gemeinsame als auch getrennte Gespräche, um eine Einigung zu erzielen. Er übernahm damit die vermittelnde Funktion des Eheschutzrichters, der von den Eheleuten gestützt auf Art. 172 Abs. 1 ZGB angerufen wird.