Die Eheleute verhandelten während längerer Zeit über die Regelung ihrer seit dem 1. Januar 2000 gelebten Trennung sowie einer allfälligen Scheidung und deren Nebenfolgen, wozu es der richterlichen Mitwirkung nicht bedurfte. Es war den Parteien freigestellt, zu einem beliebigen Zeitpunkt den Eheschutzrichter anzurufen, um Schutzmassnahmen gegen den Willen des anderen Ehegatten zu erwirken (Art. 172 Abs. 3 ZGB). Der Beschwerdeführer war vor Prozesseinleitung vom 2. März 2001 bis 2. September 2002, mithin während 1 1/2 Jahren für seine Klientin beratend tätig.