VB010012]). Diese Voraussetzung ist z.B. erfüllt, wenn die Parteivertreter scheidungswilliger Parteien unmittelbar vor Prozesseinleitung während kurzer Zeit Konventionsverhandlungen führten, um eine umfassende Einigung im Sinne von Art. 111 ZGB zu erzielen, deren Scheitern dann die Anrufung des Richters gemäss Art. 112 ZGB (Teileinigung) auslöste (Beschluss der Verwaltungskommission i.S. W. gegen Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. September 2003 [VB020050]).