9. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: a) Nach feststehender Rechtsprechung gilt der Grundsatz der Nichtrückwirkung der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Anwaltliche Aufwendungen können aber, soweit sie der Vorbereitung eines Prozesses dienten, entschädigt werden, wenn es sich dabei um notwendigen Aufwand zur Sammlung des Prozessstoffes und für das Verfassen der Rechtsschrift handelte (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 5 zu § 89 ZPO;