wesen, weshalb diesbezüglich auch eine Streitwertbestimmung hätte vorgenommen werden müssen. Die Einreichung einer detaillierten Honorarrechnung mache nur Sinn, wenn der Zeitaufwand bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werde. Ein grosser Teil des Zeitaufwands sei auf das (vorprozessuale) Verhalten des Beklagten und die schwierige Erhebung seiner Einkommensverhältnisse zurückzuführen. Schliesslich hätte beim Streitwert auch die güterrechtliche Auseinandersetzung beim Verkauf der ehelichen Liegenschaft in (...) im Jahre 2001 berücksichtigt werden müssen. 7. (...) 8. (...)