Eine vom geltend gemachten Aufwand um 3/4 abweichende Entschädigung sei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen begründungspflichtig, mindestens seien aber die Gründe für eine dem Gericht unverständlich hohe Honorarnote in Anwendung der richterlichen Fragepflicht zu klären. In der Hauptverhandlung sei vor allem die Feststellung der Unterhaltsbeiträge und deren Nachzahlung streitig ge- -5-