Die zugesprochene gekürzte Entschädigung ergebe einen Stundenansatz von nur gerade Fr. 57.--. Die "Grundgebühr samt Zuschlägen" von Fr. 2'450.-- sei willkürlich festgesetzt, da weder der prozentuale Anteil von Zuschlägen erkennbar, noch die Anwendung eines Herabsetzungsfaktors näher begründet würden. Eine vom geltend gemachten Aufwand um 3/4 abweichende Entschädigung sei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen begründungspflichtig, mindestens seien aber die Gründe für eine dem Gericht unverständlich hohe Honorarnote in Anwendung der richterlichen Fragepflicht zu klären.