6. Zur Begründung der Beschwerde wurde vorgetragen, der Beschwerdegegner habe das rechtliche Gehör verletzt, indem er die Ausführungen zum Aufwand im Begleitschreiben vom 20. Februar 2003 nicht beachtet und trotz klarer zeitlicher Gliederung der detaillierten Honorarnote nicht begründet habe, ab welchem Zeitpunkt das Mandat der unentgeltlichen Rechtsvertretung seine Wirkung entfaltet habe. Die zugesprochene gekürzte Entschädigung ergebe einen Stundenansatz von nur gerade Fr. 57.--.