Er ist neben der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwalts sowie allfälliger vermögensrechtlicher Ansprüche über Fr. 300'000.-- (soweit diese einen aufwendigen Streitgegenstand bildeten) zu berücksichtigen, aber nur soweit er vom Gericht auch als notwendig erachtet wird. Daher kann die Entschädigung des (unentgeltlichen) Rechtsvertreters - im Gegensatz zu derjenigen des amtlichen Verteidigers im Strafverfahren, die Aufwandentschädigung darstellt (§ 15 Abs. 2 AnwGebV) - nicht errechnet werden, indem der geltend gemachte und vom Gericht anerkannte Zeitaufwand mit einem bestimmten