Nach dem in Eheprozessen anwendbaren § 3 Abs. 1 und 2 AnwGebV bildet der Zeitaufwand nur einen von mehreren für die Entschädigung bedeutsamen Bemessungsfaktoren: Er ist neben der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwalts sowie allfälliger vermögensrechtlicher Ansprüche über Fr. 300'000.-- (soweit diese einen aufwendigen Streitgegenstand bildeten) zu berücksichtigen, aber nur soweit er vom Gericht auch als notwendig erachtet wird.