In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 15. März 2003 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um sein Rechtsbegehren zu beziffern, unter der Androhung, dass im Säumnisfalle aufgrund der Akten entschieden würde. Mit fristgerechter Stellungnahme vom 13. Oktober 2003 ersuchte der Beschwerdeführer um Zusprechung einer zusätzlichen Entschädigung von mindestens Fr. 2'000.--, zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer.