3. Mit Beschwerde vom 14. März 2003 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 27. Februar 2003 sei aufzuheben und es seien die Akten zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Ko- sten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse. Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2003 wurde beantragt, die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 15. März 2003 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.