2. Mit zwei - nicht weiter begründeten - Verfügungen vom 27. Februar 2003 sprach die Vorinstanz den beiden unentgeltlichen Rechtsvertretern der Parteien Honorare von Fr. 2'450.--, zuzüglich Barauslagen und 7,6% MWST, zu. Die Höhe des Honorars entspricht dem vom Rechtsvertreter des Beklagten -3- für einen Zeitaufwand von 12 Stunden und 15 Minuten (zu Fr. 200.--) in der Zeit vom 19. August 2002 bis 16. Januar 2003 geltend gemachten Betrag.