Die Beratungen im Jahre 2001 hätten sich auch auf die finanzielle Notlage der Klägerin erstreckt, weil der Beklagte ungenügend Alimente bezahlt habe. Zudem habe er die Klägerin bezüglich des Verkaufs der ehelichen Liegenschaft sowie eines Vorvertrags zwecks Erwerbs einer Eigentumswohnung beraten. Als sich im Mai 2002 herausgestellt habe, dass eine gütliche Einigung nicht mehr möglich sein würde, sei der Eheschutzrichter angerufen worden.