Der Beklagte anerkannte seine Verpflichtung, der Klägerin eine vollständige Abrechnung über den Verkauf der ehelichen Liegenschaft in (...) mit allen Belegen zuzustellen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer seine detaillierte Honorarnote für die Zeit vom 2. März 2001 bis 30. Januar 2003 ein, mit welcher er einen Zeitaufwand von 42,40 Stunden auswies. Zur Begründung führte er aus, er habe die Klägerin bereits im Jahre 2000 kurz beraten. Im März 2001 sei er erstmals im Hinblick auf eine Scheidung, eventuell ein Verfahren betreffend Eheschutz aktiv geworden.