{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2003-11-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB030009_2003-11-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/37DC63714FABDD84C1256DEF002A29A9_VB030009.pdf", "Checksum": "b79e1f341ddde286bd71a0c54401a8e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB030009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.11.2003 VB030009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung des Rechtsvertreters im Eheschutzverfahren (§ 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:30", "Checksum": "649fff2be676fc012b10b19607f5802e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.11.2003 VB030009\nRegeste:\nEntschädigung des Rechtsvertreters im Eheschutzverfahren (§ 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV)\n\n10. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Verfügung, mit welcher das geltend gemachte Honorar gekürzt wird, derart abzufassen, dass\ndie betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten\nkann, darin mithin \"wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen sind, von\ndenen sich die Behörde leiten liess\" (Beschluss der Verwaltungskommission\nvom 29. März 1999 i.S. A.K. gegen Bezirksgericht Bülach, E. 6 [VB980042]\nm. Hinw. auf BGE vom 22. Februar 1996, E. 2a [1P.204/1994]). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Begründung der Kürzungsverfügung ist daher zu bejahen, nachdem der Beschwerdeführer seinen hohen Zeitaufwand von 42,40 Stunden mit der Eingabe vom 20. Februar 2003\n(vorne E. 1) eingehend begründet hatte und die Vorinstanz ohne jegliche\nBegründung nur gerade 12,25 Stunden als notwendigen Aufwand anerkannte (vorne E. 2). Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu\nwerden, sind die in der Eingabe zur Schlussrechnung des Rechtsanwalts\ndargelegten, rechtsrelevanten Gesichtspunkte in der Herabsetzungsverfügung aufzunehmen und - wenn auch nur kurz - zu begründen, weshalb seiner Argumentation nicht gefolgt werden kann. Die Gehörsverletzung ist\ndurch einen reformatorischen Entscheid der Verwaltungskommission als\nAufsichtsbehörde mit voller Kognition heilbar (BGE 114 Ia 314 m. Hinw.).\nDie Überprüfung der Gebührenfestsetzung der Vorinstanz hat diesfalls ausnahmsweise deren Ermessen einzubeziehen (vgl. vorne E. 4).\n\n11. Die Festsetzung der Grundgebühr auf Fr. 5'000.-- im mittleren Bereich des\nTarifrahmens von Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- erweist sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falls, der mittleren Verantwortung (Unterhaltsbeiträge; vorne E. 9c am Ende) und des geringen Zeitaufwands (vorne E. 9a am Ende) als angemessen. Die Grundgebühr ist gemäss § 4 lit. c um Zuschläge von 15% für die zusätzlichen Rechtsschriften\n(vorne E. 9c) sowie von 10% für die Interessenvertretung im Zusammenhang mit dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft (vorne E. 9d) zu erhöhen,\nworaus ein Betrag von Fr. 6'250.-- resultiert, welcher gemäss § 5 Abs. 2 AnwGebV (summarisches Verfahren) auf 3/4 bis 1/4 herabzusetzen ist. Eine\nReduktion um 1/4 ergibt einen Honoraranspruch von gerundet Fr. 4'687.--.\n- 11 -\n\nDemnach ist ein zusätzliches Honorar von Fr. 2'237.-- (zuzüglich 7,6%\nMWST) zuzusprechen, womit die Beschwerde gutzuheissen ist (vgl. vorne\nE. 3 am Ende).\n\n12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind - da die Beschwerde wegen\nVerletzung des rechtlichen Gehörs zu Recht erhoben wurde - auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem\nBeschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu zahlen.\nDabei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer wegen der Gehörsverletzung zusätzlich zur Beschwerde eine weitere Rechtsschrift zu verfassen hatte (vorne E. 8; act. 9). Die Eingabe vom 13. Oktober 2003 (vorne\nE. 3), mit welcher das Rechtsbegehren beziffert wurde, ist als zu entschädigende Ergänzung der Beschwerdeschrift zu qualifizieren.\n\nDemnach beschliesst die Verwaltungskommission:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Bezirksgericht Pfäffikon angewiesen, dem Beschwerdeführer im Verfahren EE(...) betreffend Eheschutz\n(Verfügung vom 27. Februar 2003) aus der Gerichtskasse eine zusätzliche\nEntschädigung von Fr. 2'237.--, zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, insgesamt\nFr. 2'407.-- zu zahlen.\n\n2.-5. (Kosten- und Entschädigungsfolge; Mitteilung)\n"}