{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2003-11-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB030009_2003-11-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/37DC63714FABDD84C1256DEF002A29A9_VB030009.pdf", "Checksum": "b79e1f341ddde286bd71a0c54401a8e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB030009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.11.2003 VB030009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung des Rechtsvertreters im Eheschutzverfahren (§ 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:30", "Checksum": "649fff2be676fc012b10b19607f5802e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.11.2003 VB030009\nRegeste:\nEntschädigung des Rechtsvertreters im Eheschutzverfahren (§ 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV)\n\nprozessen zu gerechteren Entschädigungen, da diese regelmässig mit\neinem erheblichen Zeitaufwand verbunden sind, sobald neben den\nUnterhaltsbeiträgen die Kindeszuteilung und die Besuchsrechtsregelung im Streit liegen. Der Streitwert der Unterhaltsbeiträge kann indessen insofern berücksichtigt werden, als er Aufschluss über die Verantwortung des Anwalts im Teilbereich der Unterhaltsbeiträge gibt. Dies\nerlaubt eine Erhöhung der Entschädigung innerhalb des Tarifrahmens\nvon Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- gegenüber ehelichen Streitigkeiten, die\nausschliesslich nicht vermögensrechtliche Interessen zum Gegenstand\nhaben. Im vorliegenden Fall betrug der Streitwert der Unterhaltsbeiträge nach Darstellung des Beschwerdeführers Fr. 1'200.-- pro Monat (ab 1. November 2002), was bei Multiplikation mit 14 Monaten\n(1. November 2002 bis 31. Dezember 2003 [vier Jahre Getrenntleben\ngemäss Art. 114 ZGB]) den Betrag von Fr. 16'800.-- ergibt, dem\nFr. 12'000.-- hinzuzurechnen sind. Der resultierende Streitwert von\nFr. 28'800.-- ist daher im Rahmen von § 3 Abs. 1 AnwGebV lediglich\nangemessen zu berücksichtigen. Würde dieser Streitwert die alleinige\nGrundlage der Honorarfestsetzung bilden, wie dies der Beschwerdeführer anstrebt, so betrüge die Grundgebühr Fr. 3'992.--, die in Eheschutzsachen in der Regel um 1/4 bis 3/4 zu reduzieren wäre (§ 5\nAbs. 2 AnwGebV) und eine zusätzliche fakultative Reduktion auf bis zu\n50% ermöglichte, da eine periodische vermögensrechtliche Leistung im\nStreit liegt.\n\nHingegen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass für die Eingabe vom 3. Oktober 2002 zum Existenzminimum der Klägerin zwecks\nVorbereitung der Hauptverhandlung, für welche den Parteien mit der\nVorladung Frist angesetzt worden war, ein Zuschlag gemäss § 4 lit. c\nAnwGebV geschuldet ist. Die blosse Zusendung des Familienscheins\nrechtfertigt dagegen keinen Zuschlag nach § 4 lit. c AnwGebV. Zuschlagsberechtigt sind aber auch die Eingabe vom 23. Oktober 2002,\ndie nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2002 auf\nrichterliche Anordnung eingereicht wurde, sowie die schriftliche Stel-\n-9-\n\nlungnahme vom 25. November 2002 zum Einkommen des Beklagten.\nDamit wird dem Beschwerdebegehren um Zusprechung von mindestens drei Zuschlägen entsprochen (vgl. hinten E. 11).\n\nd) Die güterrechtliche Auseinandersetzung bildete nicht Streitgegenstand\ndes Eheschutzverfahrens, war doch unstreitig, dass der Kauferlös der\nLiegenschaft im Betrage von Fr. 625'000.-- hälftig zu teilen war. Eine\ndiesbezügliche Erhöhung der Grundgebühr würde sodann voraussetzen, dass der güterrechtliche Streitwert den Betrag von\nFr. 300'000.-- übersteigt und zusätzlich einen \"aufwendigen Streitgegenstand\" bildete (§ 3 Abs. 2 AnwGebV), was offensichtlich nicht\nzutraf. Hingegen ist die im Eheschutzverfahren erstrittene Anerkennung einer vollständigen Abrechnung über den Verkauf der ehelichen\nLiegenschaft in (...) zum Kaufpreis von Fr. 625'000.-- in analoger Anwendung von § 4 lit. c AnwGebV abzugelten.\n\ne) Zur Bedeutung des Einreichens einer detaillierten Kostennote gemäss\n§ 15 Abs. 3 AnwGebV ist festzuhalten, dass diese im Zivilprozess zum\nZweck hat, dem Gericht die angemessene Festsetzung der Pauschalgebühr im massgeblichen Tarifrahmen unter Anwendung des Bemessungskriteriums \"Zeitaufwand\" gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV zu erleichtern. Selbstverständlich ist stets auch zu prüfen, ob der getätigte\nZeitaufwand auch als \"notwendig\" anzuerkennen ist, eine Einschätzung, die dem Sachrichter, der selbst am Verfahren beteiligt war,\ndurchaus auch möglich ist (vgl. § 2 Abs. 2 AnwGebV). Wurde zumindest glaubwürdig dargetan, dass ein bestimmtes Tätigwerden der\nWahrnehmung der Vertretung des Mandanten dienlich war, ist es auch\nzu entschädigen; soweit dies nicht dargelegt ist, besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung. Dabei ist stets zu prüfen, ob die für den\nZweck des Tätigwerdens aufgewendete Zeit als verhältnismässig bezeichnet werden kann (Beschluss der Verwaltungskommission vom\n24. April 2002 i.S. G. gegen Bezirksgericht Bülach [VB980057]).\n- 10 -\n\n"}