{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2003-11-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB030009_2003-11-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/37DC63714FABDD84C1256DEF002A29A9_VB030009.pdf", "Checksum": "b79e1f341ddde286bd71a0c54401a8e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB030009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.11.2003 VB030009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung des Rechtsvertreters im Eheschutzverfahren (§ 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:30", "Checksum": "649fff2be676fc012b10b19607f5802e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.11.2003 VB030009\nRegeste:\nEntschädigung des Rechtsvertreters im Eheschutzverfahren (§ 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV)\n\nDie Eheleute verhandelten während längerer Zeit über die Regelung\nihrer seit dem 1. Januar 2000 gelebten Trennung sowie einer allfälligen\nScheidung und deren Nebenfolgen, wozu es der richterlichen Mitwirkung nicht bedurfte. Es war den Parteien freigestellt, zu einem beliebigen Zeitpunkt den Eheschutzrichter anzurufen, um Schutzmassnahmen gegen den Willen des anderen Ehegatten zu erwirken (Art. 172\nAbs. 3 ZGB). Der Beschwerdeführer war vor Prozesseinleitung vom\n2. März 2001 bis 2. September 2002, mithin während 1 1/2 Jahren für\nseine Klientin beratend tätig. Schon die Dauer des Mandats schliesst\naus, dass die Tätigkeit von Anfang an der unmittelbaren Vorbereitung\neines Begehrens um Erlass von Eheschutzmassnahmen im Sinne von\nArt. 172 Abs. 3 ZGB diente. Die Beratung hatte zudem mediatorischen\nCharakter, führte der Beschwerdeführer doch mit den Parteien sowohl\ngemeinsame als auch getrennte Gespräche, um eine Einigung zu erzielen. Er übernahm damit die vermittelnde Funktion des Eheschutzrichters, der von den Eheleuten gestützt auf Art. 172 Abs. 1 ZGB angerufen wird. Sein Handeln war somit gerade nicht darauf ausgerichtet,\nden Prozessstoff für die Einleitung eines - im Unterschied zur Konzeption der Art. 111 bzw. Art. 112 ZGB - einseitigen Eheschutzbegehrens\ngemäss Art. 172 Abs. 3 ZGB zu sammeln. Eine genügend enge sachliche Beziehung zwischen vorprozessualer anwaltlicher Tätigkeit und\nProzesseinleitung (vgl. auch BGE 122 I 208 E. 2f), die ausnahmsweise\neine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung erlaubt, war vorliegend erst ab dem Zeitpunkt erfüllt, als der beklagte\nEhemann den Kontakt mit dem Beschwerdeführer abbrach, um einen\neigenen Rechtsanwalt zu mandatieren; dessen Vollmacht datiert vom\n3. Oktober 2002. Ein letztes kurzes Telefongespräch mit Herrn X. fand\nam 13. August 2002 statt. Die Bemühungen des Beschwerdeführers\nals unentgeltlicher Rechtsvertreter von Frau X. sind demzufolge ab\ndem 30. August 2002 zu entschädigen, an welchem ein Aufwand für\n-7-\n\nAktenstudium, gefolgt von der Eingabe an das Bezirksgericht Pfäffikon\nvom 2. September 2002, ausgewiesen ist. Diese Vorbereitungshandlungen bildeten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht einen genügend\nengen Zusammenhang zum Eheschutzbegehren, um von der Rückwirkung der bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung gedeckt zu sein.\nDies hat zur Folge, dass der Zeitaufwand als eines der für das Anwaltshonorar gemäss § 3 Abs. 1 AnwGebV massgeblichen Bemessungskriterien nur im Ausmass von rund 21 Stunden anstatt rund 42\nStunden zu berücksichtigen ist (vg. hinten E. 11).\n\nb) Den Ausführungen in der Beschwerde S. 4 Ziff. 7, wonach sich mit der\nRevision des Scheidungsrechts der Arbeitsaufwand vom Scheidungsins Eheschutzverfahren verlagert haben soll, welches damit eine erhöhte anwaltliche Verantwortung, Komplexität und Kostenintensität\naufweise, ist zu entgegnen, dass die Eheschutzmassnahmen im summarischen Verfahren angeordnet werden und somit bloss provisorischer Natur sind, während die Nebenfolgen der Scheidung eine definitive Regelung darstellen, weshalb sie auch im ordentlichen Zivilverfahren beurteilt werden. Der in Eheschutzverfahren zu betreibende Aufwand ist den geringeren Anforderungen an den Beweis (blosse Glaubhaftmachung) und die jederzeitige Abänderbarkeit einer eheschutzrichterlichen Anordnung anzupassen. Die Herabsetzung der Grundgebühr in Eheschutzsachen auf 3/4 bis 1/4 ihres Betrags (§ 5 Abs. 2 AnwGebV) wird daher nach wie vor zu Recht als Regel vorgeschrieben.\nVon dieser Reduktionsregel ist nur dann abzuweichen, wenn das Gericht die Parteien zu weitergehenden Prozesshandlungen veranlasst,\ndie ein Ausmass erreichen, das deren Nichtanwendung rechtfertigt.\n\nc) In Eheprozessen ist der Tarifrahmen des § 3 Abs. 1 AnwGebV anwendbar, es sei denn, es sind ausschliesslich vermögensrechtliche Interessen - namentlich Unterhaltsbeiträge - streitig, so dass die Grundgebühr gemäss der Streitwerttabelle von § 2 Abs. 1 AnwGebV zu bemessen ist (§ 2 Abs. 3 AnwGebV). Diese Regelung führt in den Ehe-\n-8-\n\n"}