{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2003-11-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB030009_2003-11-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/37DC63714FABDD84C1256DEF002A29A9_VB030009.pdf", "Checksum": "b79e1f341ddde286bd71a0c54401a8e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB030009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.11.2003 VB030009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung des Rechtsvertreters im Eheschutzverfahren (§ 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:30", "Checksum": "649fff2be676fc012b10b19607f5802e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.11.2003 VB030009\nRegeste:\nEntschädigung des Rechtsvertreters im Eheschutzverfahren (§ 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV)\n\n über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (AnwGebV) ein weites Ermessen zu. Die Aufsichtsbehörde greift nach ständiger Praxis auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Entschädigung mit den Vorschriften der\nGebührenverordnung nicht in Einklang steht oder im Ergebnis unangemessen erscheint. Nach dem in Eheprozessen anwendbaren § 3 Abs. 1 und 2\nAnwGebV bildet der Zeitaufwand nur einen von mehreren für die Entschädigung bedeutsamen Bemessungsfaktoren: Er ist neben der Schwierigkeit des\nFalls und der Verantwortung des Anwalts sowie allfälliger vermögensrechtlicher Ansprüche über Fr. 300'000.-- (soweit diese einen aufwendigen Streitgegenstand bildeten) zu berücksichtigen, aber nur soweit er vom Gericht\nauch als notwendig erachtet wird. Daher kann die Entschädigung des (unentgeltlichen) Rechtsvertreters - im Gegensatz zu derjenigen des amtlichen\nVerteidigers im Strafverfahren, die Aufwandentschädigung darstellt\n(§ 15 Abs. 2 AnwGebV) - nicht errechnet werden, indem der geltend gemachte und vom Gericht anerkannte Zeitaufwand mit einem bestimmten\nStundenansatz multipliziert wird. Die Grundgebühr gemäss § 3 Abs. 1 AnwGebV beträgt in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--.\n\n6. Zur Begründung der Beschwerde wurde vorgetragen, der Beschwerdegegner habe das rechtliche Gehör verletzt, indem er die Ausführungen zum\nAufwand im Begleitschreiben vom 20. Februar 2003 nicht beachtet und trotz\nklarer zeitlicher Gliederung der detaillierten Honorarnote nicht begründet habe, ab welchem Zeitpunkt das Mandat der unentgeltlichen Rechtsvertretung\nseine Wirkung entfaltet habe. Die zugesprochene gekürzte Entschädigung\nergebe einen Stundenansatz von nur gerade Fr. 57.--. Die \"Grundgebühr\nsamt Zuschlägen\" von Fr. 2'450.-- sei willkürlich festgesetzt, da weder der\nprozentuale Anteil von Zuschlägen erkennbar, noch die Anwendung eines\nHerabsetzungsfaktors näher begründet würden. Eine vom geltend gemachten Aufwand um 3/4 abweichende Entschädigung sei nach allgemeinen\nRechtsgrundsätzen begründungspflichtig, mindestens seien aber die Gründe\nfür eine dem Gericht unverständlich hohe Honorarnote in Anwendung der\nrichterlichen Fragepflicht zu klären. In der Hauptverhandlung sei vor allem\ndie Feststellung der Unterhaltsbeiträge und deren Nachzahlung streitig ge-\n-5-\n\nwesen, weshalb diesbezüglich auch eine Streitwertbestimmung hätte vorgenommen werden müssen. Die Einreichung einer detaillierten Honorarrechnung mache nur Sinn, wenn der Zeitaufwand bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werde. Ein grosser Teil des Zeitaufwands sei auf\ndas (vorprozessuale) Verhalten des Beklagten und die schwierige Erhebung\nseiner Einkommensverhältnisse zurückzuführen. Schliesslich hätte beim\nStreitwert auch die güterrechtliche Auseinandersetzung beim Verkauf der\nehelichen Liegenschaft in (...) im Jahre 2001 berücksichtigt werden müssen.\n\n7. (...)\n\n8. (...)\n\n9. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:\n\na) Nach feststehender Rechtsprechung gilt der Grundsatz der Nichtrückwirkung der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Anwaltliche Aufwendungen können aber, soweit sie der Vorbereitung eines\nProzesses dienten, entschädigt werden, wenn es sich dabei um notwendigen Aufwand zur Sammlung des Prozessstoffes und für das\nVerfassen der Rechtsschrift handelte (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 5\nzu § 89 ZPO; ZR 61 Nr. 11, ZR 72 Nr. 19; bestätigt mit Beschluss der\nVerwaltungskommission vom 24. April 2002 i.S. K. gegen Bezirksgericht Zürich, E. 4 [VB010012]). Diese Voraussetzung ist z.B. erfüllt,\nwenn die Parteivertreter scheidungswilliger Parteien unmittelbar vor\nProzesseinleitung während kurzer Zeit Konventionsverhandlungen\nführten, um eine umfassende Einigung im Sinne von Art. 111 ZGB zu\nerzielen, deren Scheitern dann die Anrufung des Richters gemäss\nArt. 112 ZGB (Teileinigung) auslöste (Beschluss der Verwaltungskommission i.S. W. gegen Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. September\n2003 [VB020050]). Von Bedeutung ist dabei, dass die Scheidung der\nEhe und die Regelung ihrer Nebenfolgen zwingend unter Mitwirkung\n-6-\n\nder ordentlichen Gerichtsbarkeit zu erfolgen hat. Der hier streitige Fall\nliegt aber anders:\n\n"}