{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2003-11-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB030009_2003-11-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/37DC63714FABDD84C1256DEF002A29A9_VB030009.pdf", "Checksum": "b79e1f341ddde286bd71a0c54401a8e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB030009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.11.2003 VB030009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung des Rechtsvertreters im Eheschutzverfahren (§ 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:30", "Checksum": "649fff2be676fc012b10b19607f5802e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.11.2003 VB030009\nRegeste:\nEntschädigung des Rechtsvertreters im Eheschutzverfahren (§ 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV)\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB030009\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Bornatico, Vizepräsident Dr. R.\nKlopfer, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. H.A. Müller und lic.\niur. P. Marti sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger\n\nBeschluss vom 26. November 2003\n\nin Sachen\n\nSch. (Rechtsanwalt)\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBezirksgericht Pfäffikon, ER im summarischen Verfahren, Hörnlistr. 55,\n8330 Pfäffikon,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter der X. im\nVerfahren EE(...) in Sachen der Parteien betreffend Eheschutz\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 bewilligte der Eheschutzrichter des\nBezirksgerichts Pfäffikon den Parteien wie beantragt das Getrenntleben seit\n1. Januar 2000, genehmigte die anlässlich der Hauptverhandlung (...) zwischen ihnen abgeschlossene Teilvereinbarung betreffend Kinderzuteilung\nund Besuchsrechtsregelung und setzte die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin und die Kinder mit Wirkung ab 1. November 2002 fest. Der Beklagte anerkannte seine Verpflichtung, der Klägerin eine vollständige Abrechnung\nüber den Verkauf der ehelichen Liegenschaft in (...) mit allen Belegen zuzustellen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer\nseine detaillierte Honorarnote für die Zeit vom 2. März 2001 bis 30. Januar\n2003 ein, mit welcher er einen Zeitaufwand von 42,40 Stunden auswies. Zur\nBegründung führte er aus, er habe die Klägerin bereits im Jahre 2000 kurz\nberaten. Im März 2001 sei er erstmals im Hinblick auf eine Scheidung,\neventuell ein Verfahren betreffend Eheschutz aktiv geworden. Da er auch\nden Beklagten gekannt habe, habe er versucht, eine Teilvereinbarung oder\ngar eine Scheidungskonvention herbeizuführen, wozu verschiedene Beratungen und Interventionen notwendig gewesen seien; insbesondere hätten\ndie Parteien ihr Haus in (...) raschmöglichst verkaufen müssen, nachdem der\nBeklagte Anfang Januar 2000 ausgezogen sei. Die Beratungen im Jahre\n2001 hätten sich auch auf die finanzielle Notlage der Klägerin erstreckt, weil\nder Beklagte ungenügend Alimente bezahlt habe. Zudem habe er die Klägerin bezüglich des Verkaufs der ehelichen Liegenschaft sowie eines Vorvertrags zwecks Erwerbs einer Eigentumswohnung beraten. Als sich im Mai\n2002 herausgestellt habe, dass eine gütliche Einigung nicht mehr möglich\nsein würde, sei der Eheschutzrichter angerufen worden.\n\n2. Mit zwei - nicht weiter begründeten - Verfügungen vom 27. Februar 2003\nsprach die Vorinstanz den beiden unentgeltlichen Rechtsvertretern der Parteien Honorare von Fr. 2'450.--, zuzüglich Barauslagen und 7,6% MWST, zu.\nDie Höhe des Honorars entspricht dem vom Rechtsvertreter des Beklagten\n-3-\n\nfür einen Zeitaufwand von 12 Stunden und 15 Minuten (zu Fr. 200.--) in der\nZeit vom 19. August 2002 bis 16. Januar 2003 geltend gemachten Betrag.\n\n3. Mit Beschwerde vom 14. März 2003 beantragte der Beschwerdeführer, die\nVerfügung vom 27. Februar 2003 sei aufzuheben und es seien die Akten\nzwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Ko-\nsten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der\nStaatskasse. Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2003 wurde beantragt,\ndie Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen. In seiner abschliessenden\nStellungnahme vom 15. März 2003 hielt der Beschwerdeführer an seinen\nAnträgen fest. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2003 wurde dem\nBeschwerdeführer Frist angesetzt, um sein Rechtsbegehren zu beziffern,\nunter der Androhung, dass im Säumnisfalle aufgrund der Akten entschieden\nwürde. Mit fristgerechter Stellungnahme vom 13. Oktober 2003 ersuchte der\nBeschwerdeführer um Zusprechung einer zusätzlichen Entschädigung von\nmindestens Fr. 2'000.--, zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer.\n\n4. Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde\nBeschwerde geführt werden. Die Beschwerde steht auch gegen Entscheide\nüber die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters offen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 24 zu § 108 GVG, S. 380., Frank/Sträuli/\nMessmer, Kommentar zur Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 11 zu § 89 ZPO und N 26 zu § 271 ZPO, N 6b\nAnhang II/zu § 108 GVG). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das\nObergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat.\n\n5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Zivilsachen berechnet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (§ 15 Abs. 1 AnwGebV).\nDem Prozessgericht steht bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Rahmen der Verordnung des Obergerichts\n-4-\n\n"}