Auch für diesen Aufwand lässt sich eine Kürzung von 13 1/2 Stunden nicht begründen: Ein Aufwand von 10 Stunden für telefonische Besprechungen mit dem Angeschuldigten erweist sich als notwendig, weil dessen aktive Mitarbeit zur Erarbeitung der "Gegendarstellung" zur Anklageschrift in diesem speziellen Fall für die Verteidigung unabdingbar war. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers vermag zu überzeugen; sie ist anhand der Prozessakten gut nachvollziehbar. Der übrige Zeitaufwand von 3 1/2 Stunden ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 7. (Teilweise Gutheissung der Beschwerde)