Für die längeren telefonischen Besprechungen mit dem Mandanten fielen ungefähr 10 Anwaltsstunden an und für die Hauptverhandlung und Berufungserklärung sind 4 3/4 Stunden ausgewiesen. Der Rest von rund drei Stunden wurde für diverse Telefonate und Korrespondenz mit der Bezirksanwaltschaft, mit dem Gericht und mit dem Klienten verwendet. Auch für diesen Aufwand lässt sich eine Kürzung von 13 1/2 Stunden nicht begründen: