b) Der amtliche Verteidiger, der den geltend gemachten Zeitaufwand in seiner Honorarnote oder spätestens mit Beschwerde substanziert begründet, hat Anspruch darauf, dass eine Kürzung des Honorars ebenfalls im Einzelnen begründet wird (Beschlüsse der Verwaltungskommission vom 30. Dezember 2002 i.S. J.S. gegen Bezirksgericht Zürich [VB020010], 20. Februar 2001 i.S. R.M. gegen Bezirksgericht Dielsdorf [VB000022] und 28. Februar 2000 i.S. T.B. gegen Bezirksgericht Zürich [VB990058]). Es ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass der Sachverhalt sich nicht als besonders komplex darstellt.