Die aufgewendeten 50 Arbeitsstunden seien daher sachlich notwendig gewesen. Der Beschwerdegegner hielt daran fest, dass die zugesprochene Pauschalsumme von rund Fr. 27'500.-- sich beim vorliegenden Fall an der obersten Grenze einer zu entschädigenden notwendigen Verteidigung liege. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei nicht zulässig, den Verteidigungsaufwand pauschal zu maximieren. Die Vorinstanz habe es unterlassen, genau zu sagen, welcher Aufwand, der detailliert ausgewiesen werde, nicht notwendig gewesen wäre.