des Plädoyers sei die Instruktion durch den Angeschuldigten, welcher allein die Tatsachen im Detail gekannt habe, um den Betrugsvorwurf zu widerlegen, von zentraler Bedeutung gewesen. Seine Mitwirkung habe sich aber aufwendig gestaltet, weil der Angeschuldigte sich nach der Haftentlassung (im Ausland) aufgehalten habe und wegen seiner schweren Erkrankung nicht reisefähig gewesen sei, so dass die gesamte Instruktion ausschliesslich durch Telefongespräche und mithilfe des FAX habe durchgeführt werden müssen. Die aufgewendeten 50 Arbeitsstunden seien daher sachlich notwendig gewesen.