a) Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Honorar von Fr. 9'687.50 bezieht sich auf den ab 12. Juli 2001 getätigten Aufwand (act. 3/1 S. 3). Es wird vorgebracht, die Anklage habe einen grossen Aufwand getätigt, um sämtliche Indizien und Beweisstücke zusammenzutragen, die den Betrugsvorwurf zu stützen vermochten. Die Verteidigung habe sich dem Aufwand der Untersuchung beugen müssen, indem im Plädoyer die Indizien der Bezirksanwaltschaft minuziös einzeln hätten bestritten und widerlegt werden müssen. Für die Erarbeitung -8-