6. Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 9'687.50 für die Strafverteidigung nach Anklageerhebung liegt innerhalb des Kostenrahmens von § 6 lit. b AnwGebV (vgl. vorne E. 4 zu § 6 AnwGebV). Eine pauschale Kürzung ohne Begründung, inwiefern der getätigte und zeitlich detailliert ausgewiesene Verteidigungsaufwand übermässig erscheint, ist daher nicht zulässig. Die Prüfung ergibt Folgendes: