Hingegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb am 12. Juli 2000 ein weiterer Besuch angezeigt gewesen sein sollte (...). (...) Die Honorarkürzung betreffend Gefängnisbesuche ist damit lediglich im Ausmass von Fr. 363.50 (135 Minuten zu Fr. 150.--/Stunde plus Fr. 26.-- Spesen) zu schützen.