Diese Gefängnisbesuche sind als notwendiger Verteidigungsaufwand zu entschädigen. Es kann dem Angeschuldigten, einem langjährig praktizierenden Wirtschaftsanwalt, auch nicht das Recht abgesprochen werden, seine besonderen Kenntnisse für die eigene Verteidigung nutzbar zu machen, was die Dauer der Besprechungen mit seinem Strafverteidiger notwendigerweise etwas verlängerte. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb am 12. Juli 2000 ein weiterer Besuch angezeigt gewesen sein sollte (...).