In seiner Stellungnahme vom 18. November 2002 hält der Beschwerdeführer dem entgegen, es sei in jedem konkreten Fall zu prüfen, welche Anzahl von Gefängnisbesuchen notwendig gewesen sei, wobei der Aktenumfang - neben der Anzahl der Einvernahmen und einem gewissen Sozialkontakt - nur ein Ermessenskriterium bilde. Zulässig sei auch nicht, die Verteidigerrechte auf Gespräche vor und nach den Einvernahmen zu beschränken, wo diese in der Abstandszelle "auf die Schnelle" bewerkstelligt werden müssten.