Der vorliegende sei im Vergleich ein viel kleinerer und auch viel weniger komplexer Fall. Zudem hätte der Verteidiger sich auch vor und nach den diversen Einvernahmen mit seinem Mandanten besprechen können. In seiner Stellungnahme vom 18. November 2002 hält der Beschwerdeführer dem entgegen, es sei in jedem konkreten Fall zu prüfen, welche Anzahl von Gefängnisbesuchen notwendig gewesen sei, wobei der Aktenumfang - neben der Anzahl der Einvernahmen und einem gewissen Sozialkontakt - nur ein Ermessenskriterium bilde.