(...) In Absprache mit dem Angeschuldigten hätten bei der Bank und in seinem Umfeld Dokumente beschafft und Gespräche geführt werden müssen, um ihn vom Vorwurf des Betrugs zu entlasten. Da der Beweis des Betrugs seitens der Untersuchung allein mittels Indizien (Lügengebäude, Absichten) geführt worden sei, habe jede persönliche Einvernahme und Zeugenbefragung vorbesprochen werden müssen. Die neun Gefängnisbesuche (recte: acht) seien daher sachgerecht gewesen. Die Vorinstanz habe nicht erklärt, weshalb die vier (recte: drei) Gefängnisbesuche nicht notwendig gewesen sein sollten;