a) Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Mandant sei nicht nur wegen Veruntreuung, sondern auch wegen Betrugs angeklagt worden. Die Anklageschrift habe 18 Seiten umfasst. Mit der Anklage habe dem nicht vorbestraften Rechtsanwalt ein Berufsverbot gedroht. Die Untersuchung habe sich wegen der Anzahl der Zeugeneinvernahmen aufwendig gestaltet. In der massgeblichen Zeit vom 14. April 2000 bis zum 5. September 2000 hätten elf Einvernahmen beim Bezirksanwalt und zwei Zeugeneinvernahmen auf dem Rechtshilfeweg (Monaco, BRD) stattgefunden.