Eine Honorarkürzung wegen Überschreitens des Kostenrahmens von § 6 AnwGebV fällt also nur für den vom amtlichen Verteidiger nach Anklageerhebung geltend gemachten Aufwand in Betracht, soweit dieser die obere Grenze von Fr. 3'000.-- (lit. a), Fr. 12'000.-- (lit. b) bzw. Fr. 20'000.-- (lit. c) übersteigt - vorbehältlich allfälliger Zuschläge gemäss den in § 4 AnwGebV abschliessend aufgezählten Tatbeständen (§ 6 Abs. 2 AnwGebV). 5. Streitig ist einmal die Notwendigkeit und Angemessenheit von acht anstatt nur fünf Gefängnisbesuchen in der Zeit vom 27. April 2000 bis 29. August 2000 (vgl. act. 3/1).