Zu beachten ist aber auch, dass das Recht auf "effektive" Verteidigung nach Art. 6 Ziff. 3 EMRK kein unbeschränktes Recht auf Kontakt mit dem Verteidiger vermittelt; die Verteidigung hat stets wirksam zu erfolgen (Mark E. Villiger, a.a.O., § 21 N 524 m. Hinw. auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs; vgl. BGE 126 I 198 E. 3d zu Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Gemäss Praxis sind persönliche Gespräche bzw. Gefängnisbesuche bei inhaftierten Angeschuldigten im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen (Konfrontationseinvernahmen, Belastungszeugen etc.) regelmässig angezeigt und daher zu entschädigen (Bezirksgericht Zürich, Leitfaden