Diese Auslegung der Verordnung über die Anwaltsgebühren gewährleistet, dass "der Angeklagte (...) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung" verfügt (Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK). Die Bemessung der "ausreichenden Zeit" richtet sich nach der Dichte der Anschuldigungen, nach der Komplexität des Sachverhalts und dem Umfang des Dossiers (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtkonvention [EMRK], 2. A. Zürich 1999, § 21 N 510 m. Hinw. auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichts). Zu beachten ist aber auch, dass das Recht auf "effektive" Verteidigung nach Art. 6 Ziff.