2 StPO (Untersuchungshaft) ein amtlicher Verteidiger bestellt, so dürften regelmässig auch "ausserordentliche" Bemühungen im Strafuntersuchungsverfahren im Sinne von § 9 AnwGebV angezeigt sein, insbesondere die hier streitige Anzahl Besprechungen mit dem Untersuchungsgefangenen. Diese Auslegung der Verordnung über die Anwaltsgebühren gewährleistet, dass "der Angeklagte (...) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung" verfügt (Art.