AnwGebV den Kostenrahmen für das Strafverfahren, mithin den eigentlichen Verteidigungsaufwand nach Anklageerhebung, festsetzt: Gemäss § 9 AnwGebV kann für die (erbetene) Strafverteidigung "ausser der Anwaltsgebühr", d.h. derjenigen nach § 6 AnwGebV, "für ausserordentliche Bemühungen bei der Vorbereitung eines Prozesses" eine "besondere Entschädigung" verrechnet werden, wenn "die Mitwirkung bei Verhören und Beweisabnahmen in der Strafuntersuchung" oder ähnliche Verteidigungshandlungen dies rechtfertigen. Wird dem Angeschuldigten gestützt auf § 11 Abs. 2 Ziff. 2 StPO (Untersuchungshaft)