Die Beschwerde steht auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers offen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 24 zu § 108 GVG, S. 380). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat. Dem Prozessgericht steht bei der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Rahmen der Vorschriften der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (AnwGebV) ein weites Ermessen zu.