2. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2002 wird beantragt, es sei eine Entschädigung für amtliche Verteidigung im Betrag von Fr. 33'917.75 zuzusprechen, unter Anrechnung des bereits ausbezahlten Betrags von Fr. 27'557.20 (Restforderung: Fr. 6'360.60). Zur Begründung wird vorgebracht, bestritten werde die Festsetzung der Entschädigung gemäss Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses, während die Kürzungen gemäss Ziff. 3 anerkannt würden. Streitig seien somit der Abzug für den Aufwand von vier (recte: drei) Gefängnisbesuchen (vgl. hinten E. 5a) und die Reduktion der Forderung von -3-