Schliesslich sei der Aufwand vom 18.-20. Juli 2000 betreffend Rekurs/Aufsichtsbeschwerde gegen eine dem Beschwerdeführer auferlegte Ordnungsbusse nicht zu entschädigen, da dieser keine Verteidigungshandlung betroffen habe. Dies rechtfertige eine weitere Kürzung des Zeitaufwands um 1065 Minuten bzw. 17 3/4 Stunden zu Fr. 150.--, zuzüglich die entsprechende Spesenkürzung von Fr. 85.--.