1. Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Oktober 2002 sprach das Bezirksgericht Q. dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 27'557.18 zu. Die mit Honorarnote vom 27. September 2002 geltend gemachte Entschädigung im Betrage von Fr. 36'871.28 wurde damit um Fr. 9'314.10 gekürzt. Zur Begründung wurde angeführt, die fakturierten Gefängnisbesuche würden auf den üblichen Verteidigungsaufwand von netto einer Stunde alle 1 1/2 Monate reduziert; für die Zeitspanne von April bis August 2000 seien fünf Besuche angemessen.